

Kostenübernahme
Gesetzliche Krankenkassen:
Die Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenkassen muß lt. Gesetzgeber ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sein:
Im kaubelasteten Seitenzahnbereich eine Amalgam-Füllung.
Im Frontzahnbereich eine einfach geschichtete Composite-Füllung.
Als Provisorium eine Zement-Füllung.
Wählt der Pat. eine Versorgung über diese ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßige Versorgung hinaus, so muß er den Differenzbetrag hierzu selbst tragen.
Private Krankenkassen:
Die Versorgung unterliegt keinen solchen Einschränkungen. |