Praxisgebühr
! Die Praxisgebühr wurde zum 01.01.2013 abgeschafft !
Im Jahre 2004 wurde bei den gesetzlichen Krankenkasse für zahnärztliche Behandlungen die Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal eingeführt.
Diese gilt für alle Behandlungen, auch wenn es sich nur um eine Beratung, Einbringen von Salben oder ein Rezept handelt.
Praxisgebühren, die bei ärztlichen Kollegen entrichtet wurden können nicht angerechnet werden. Lediglich Bescheinigungen von zahnärztlichen Notfallbehandlungen, aus anderen Zahnarztpraxen bzw. Kieferchirurgischen Praxen.
Die Praxisgebühr muss von den Zahnärzten für die Krankenkassen unentgeltlich im laufenden Quartal eingetrieben werden. Zahlungen für das vergangene Quartal sind in der Praxis nicht mehr möglich, hier muss sich der Versicherte direkt mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen, bzw. warten, bis er von seiner Krankenkasse angemahnt wird.
Ausgenommen von der Praxisgebühr sind 2 Vorsorgeuntersuchungen pro Jahr, eine je Kalenderhalbjahr, wobei mind. 4 Monate zw. beiden Terminen liegen muss. ! Privat Versicherte müssen keine Praxisgebühr entrichten ! |